Allgemeine Geschäftsbedingungen - Schönberg Event Group

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Version 2.0 vom 01.04.2021

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch gültig für alle Marken der Schönberg Event Group, u.a.
  • SSH Party-Team
  • DJ-Agentur Dresden
  • Hendrik.DJ
  • DJane Maria
  • Photobooth-Dresden
  • Technikverleih Dresden
  • Weihnachtsmann-Service Dresden




I. Allgemeine Bestimmungen
§1 – Geltungsbereich
(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Schönberg Event Group und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunden genannt) geschlossenen Verträge; unabhängig davon, ob diese mündlich oder schriftlich geschlossen werden.
(2)  Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit; es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3)  Von diesen AGB abweichend getroffene Regelungen besitzen nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich fixiert und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind.

§2 – Angebot und Vertragsabschluss
(1)  Es gelten ausschließlich die Preise, die in den jeweils aktuell gültigen Preislisten bzw. auf den eigenen Internetpräsenzen der Schönberg Event Group genannt sind. Alle Preisangaben in Anzeigen, Prospekten, Mailings oder auf fremden Internetseiten sind unverbindlich.
(2)  Die der Schönberg Event Group hält sich 14 Tage an seine Angebote gebunden; danach sind sie freibleibend.
(3)  Eine Auftragserteilung kommt zustande
  • durch Annahme eines Angebotes in schriftlicher Form und anschließender Auftragsbestätigung durch die Schönberg Event Group;
  • durch einen von beiden Seiten unterzeichneten Engagement-, Leih- oder Dienstleistungsvertrag.


II. Buchung von Discjockeys, Künstlern, Ton- und Lichttechnik
§3 – Widerruf und Kündigung
(1)  Beide Vertragsparteien können geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2)  Kündigt der Kunde den Vertrag nach Ablauf der Widerruffrist, so ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz nach folgender Staffelung an die Schönberg Event Group zu zahlen:
  • 30 % der Gage bei Rücktritt bis 30 Tage vor der Veranstaltung;
  • 50 % der Gage bei Rücktritt bis 20 Tage vor der Veranstaltung;
  • 80 % der Gage bei Rücktritt bis 10 Tage vor der Veranstaltung.
Bei einer späteren Kündigung sind 100 % der Gage fällig.
(3)  Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Schönberg Event Group entscheidend. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt soweit ganz oder teilweise, wenn der Kunde nachweist, dass der Schönberg Event Group kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(4)  Bei einem Rücktritt der Schönberg Event Group auf Grund schwerer Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt hat die Schönberg Event Group den Kunden unverzüglich zu informieren und den Rücktrittsgrund schriftlich nachzuweisen (z.B. ärztliches Attest, Unfallbericht o.ä.). Die Leistungspflicht der Schönberg Event Group hebt sich in diesem Fall gegen die Vergütungspflicht des Kunden auf. In diesem Fall wird die Schönberg Event Group bemüht sein, für einen angemessen Ersatz zu gleichen Konditionen zu sorgen.
(5)  Das Widerrufs- bzw. Kündigungsverlangen hat für beide Seiten nur in schriftlicher Form Gültigkeit.

§4 – Leistungserbringung
(1)  Die Schönberg Event Group stellt die im Vertrag genannten Leistungen für den angegebenen Zeitraum zur Verfügung.
(2)  Von der Schönberg Event Group engagierte Discjockeys und Künstler führen ihr Programm gemäß den im Vorfeld mit dem Kunden getätigten Absprachen durch. Sie berücksichtigen dabei auch die vom Kunden gewünschte Programmauswahl; ein Anspruch auf Erfüllung eines bestimmten Programms besteht jedoch nicht.
(3)  Die Schönberg Event Group übernimmt die Bereitstellung und den Transport des vertraglich vereinbarten technischen Equipments zum und vom Veranstaltungsort. Die Schönberg Event Group schließt den Aufbau der Technik rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn ab; der Abbau erfolgt unmittelbar nach Veranstaltungsende.
(4)  Die Schönberg Event Group garantiert, dass sämtliche eingesetzte Technik den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entspricht (BGV-C1 gerecht, Zertifikate, TÜV-Prüfsiegel u.ä.). Ferner stellt die Schönberg Event Group sicher, dass regelmäßige Wartungsintervalle eingehalten werden.

§5 – Pflichten des Kunden
(1)  Der Kunde verpflichtet sich, der Schönberg Event Group den Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich zu machen, um mit dem Aufbau des technischen Equipments beginnen zu können. Der Kunde benennt einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner am Veranstaltungsort.
(2)  Der Kunde stellt dem Auftragnehmer einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes unentgeltlich zur Verfügung. Ist der Veranstaltungsort nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich (z.B. fehlende Aufzüge, enge Treppen, lange Wege), so ist der Kunde verpflichtet, dies vorab der Schönberg Event Group mitzuteilen.
(3)  Für den Anschluss des technischen Equipments werden durch den erforderlichen Stromanschlüsse unentgeltlich durch den Kunden zur Verfügung gestellt.
(4)  Bei Veranstaltungen im Freien sorgt der Kunde für einen ebenen, sicheren sowie trockenen bzw. überdachten Standort (z.B. Bühne) für das technische Equipment sowie für das von der Schönberg Event Group eingesetzte Personal.
(5)  Eine angemessene Umkleidemöglichkeit für das Personal der Schönberg Event Group ist vom Kunden zu stellen.
(6)  Der Kunde ist für die Übernahme und Abführung eventuell anfallender GEMA-Gebühren (auch für ggf. eingesetzte überspielte und digitale Tonträger) verpflichtet.
(7)  Während der Veranstaltung übernimmt der Kunde die Kosten für die Bewirtung (Essen und Getränke im angemessenen Rahmen) des von der Schönberg Event Group eingesetzten Personals.
(8)  Bei Entfernungen über 100 km ist vom Kunden eine geeignete Übernachtungsmöglichkeit zu stellen.

§6 – Vergütung, Zahlung, Verzug
(1)  Alle angegebenen Gagen und Mietpreise verstehen sich in Euro und
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)  Über die Höhe der vereinbarten Gagen ist Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
(3)  Der Gesamtbetrag (vereinbarte Gage, Kosten für Technikmiete, ggf. Fahrt- und sonstige Nebenkosten) ist wie folgt zahlbar:
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB direkt nach der Veranstaltung in bar an den von der Schönberg Event Group beauftragten Discjockey bzw. Künstler;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB per Überweisung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
(4)  Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug. Als vereinbart gilt bei nicht fristgemäßer Zahlung ein Zinssatz:
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

§7 – Gewährleistung
Die Schönberg Event Group übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung beim Publikum des Kunden.

§8 – Sonstige Vereinbarungen
(1)  Von der Schönberg Event Group engagierte Künstler sind in ihrer Programmgestaltung grundsätzlich frei; sie unterliegen keinerlei Weisungen des Veranstalters.
(2)  Bei Buchung eines Discjockeys hat der Kunde keinen Anspruch auf einen bestimmten Discjockey. Die Schönberg Event Group bemüht sich, die Wünsche des Kunden zu erfüllen, ist jedoch berechtigt, einen adäquaten Ersatz zu verpflichten. Dies gilt insbesondere auf Grund von Krankheit oder wenn es auf Grund interner Abläufe erforderlich ist.
(3)  Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Schönberg Event Group den Namen des Kunden für seine Referenzen verwenden darf.
(4)  Seitens der Schönberg Event Group beauftragte Personen haben jederzeit kostenfreien Zutritt zu allen Bereichen der Veranstaltung und sind befugt, vor, während und nach der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen anzufertigen. Der Schönberg Event Group ist es gestattet, diese Aufnahmen für Werbezwecke und zur Kundeninformationen einzusetzen.
(5)  Die Schönberg Event Group ist berechtigt, vor, während und nach der Veranstaltung in einer angemessenen Form Werbung für eigene Zwecke zu betreiben (z.B. Herausgabe von Visitenkarten).


III. Vermietung von Gegenständen
§9 – Widerruf und Kündigung
(1)  Beide Vertragsparteien können geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2)  Kündigt der Kunde den Vertrag nach Ablauf der Widerruffrist, so ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz nach folgender Staffelung an die Schönberg Event Group zu zahlen:
  • 30 % des Mietpreises bei Rücktritt bis 30 Tage vor der Veranstaltung;
  • 50 % des Mietpreises bei Rücktritt bis 20 Tage vor der Veranstaltung;
  • 80 % des Mietpreises bei Rücktritt bis 10 Tage vor der Veranstaltung.
Bei einer späteren Kündigung sind 100 % des Mietpreises fällig.
(3)  Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Schönberg Event Group entscheidend. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt soweit ganz oder teilweise, wenn der Kunde nachweist, dass der Schönberg Event Group kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(4)  Die Schönberg Event Group kann den Mietvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
  • sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
  • der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
  • der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.
(5)  Das Widerrufs- bzw. Kündigungsverlangen hat für beide Seiten nur in schriftlicher Form Gültigkeit.

§10 – Mietzeit
(1)  Die Mietzeit beginnt zur vereinbarten Bereitstellungszeit der Mietgegenstände im Lager der Schönberg Event Group und endet zur vereinbarten Rückgabezeit im Lager der Schönberg Event Group.
(2)  Ist die tatsächliche Rückgabezeit später als die vereinbarte Rückgabezeit, so endet die Mietzeit erst zur tatsächlichen Rückgabezeit der Mietgegenstände im Lager.
(3)  Die Regelungen zur Mietzeit nach Abs. 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob der Kunde, die Schönberg Event Group oder ein Dritter den Transport durchführt.

§11 – Abholung, Transport
(1)  Soweit nicht anders vereinbart, schuldet die Schönberg Event Group nicht den Transport der Mietgegenstände.
(2)  Bei Selbstabholung stehen die Mietgegenstände zur vereinbarten Zeit in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der Mietzeit zur Abholung im Lager der Schönberg Event Group bereit.
(3)  Die Schönberg Event Group übernimmt den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Schönberg Event Group und dem Kunden. Die Schönberg Event Group kann in diesem Fall den Transport selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Der Transport erfolgt zu Lasten des Kunden.

§12 – Mietpreis, Zahlung, Verzug
(1)  Sofern nicht anders vereinbart, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Mietpreisliste der Schönberg Event Group aufgeführte Mietpreis als vereinbart.
(2)  Alle angegebenen Mietpreise verstehen sich in Euro und
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3)  Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen (z.B. Anlieferung, Montage, Betreuung durch Fachpersonal) die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
(4)  Der Gesamtbetrag (Mietpreis, ggf. Transport- und sonstige Nebenkosten) ist wie folgt zahlbar:
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB direkt bei Übernahme der Mietgegenstände in bar;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB per Überweisung innerhalb von 14 Tagen.
(5)  Die Schönberg Event Group ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Anzahlung zu fordern. Weiterhin ist die Schönberg Event Group insbesondere bei langfristigen Vermietungen berechtigt, Zwischenrechnungen zu erstellen und Teilzahlungen einzufordern.
(6)  Mit Übergabe der Mietgegenstände wird eine Kaution fällig. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Höhe der Kaution das 2-fache der Summe der Tagesmietpreise, aufgerundet auf volle 100 Euro. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände zurückerstattet.
(7)  Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug. Als vereinbart gilt bei nicht fristgemäßer Zahlung ein Zinssatz:
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

§13 – Pflichten des Kunden während der Mietzeit
(1)  Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln.
(2)  Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Insbesondere, wenn eine Anmietung der Gegenstände ohne Servicepersonal der Schönberg Event Group erfolgt, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien (Unfallverhütungsvorschrift BGV-C1, Versammlungsstättenverordnung, Arbeitsschutzgesetz usw.) zu sorgen.
(3)  Für eine Vielzahl der Mietgegenstände werden Bedienungs-anleitungen, technische Spezifikationen und Zertifikate in den Downloadbereichen der Websiten der Schönberg Event Group bereitgehalten. Der Kunde ist verpflichtet, diese Dokumentationen zu nutzen, um sich mit der Funktionsweise und den Sicherheitsvorschriften der angemieteten Geräte vertraut zu machen. Fehlende Dokumentationen muss der Kunde bei der Schönberg Event Group anfordern.
(4)  Sofern der Kunde kein Servicepersonal der Schönberg Event Group gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Verschleißteilen (z.B. Leuchtmittel) zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. hat für deren Beseitigung aufzukommen.
(5)  Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
(6)  Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Auf Verlangen hat der Kunde den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen.
(7)  Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, die Schönberg Event Group unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen.

§14 – Mängel
(1)  Bei den von der Schönberg Event Group vermieteten Gegenständen handelt es sich in der Regel um technisch aufwändige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
(2)  Der Kunde ist verpflichtet, bei Überlassung der Mietgegenstände diese auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und etwaige Mängel oder Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Bei unterlassener Untersuchung oder Anzeige gelten die Mietgegenstände als mangelfrei, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss dieser zur Anerkennung des Mangels unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
(3)  Bei rechtzeitiger Anzeige des Mangels kann der Kunde Nachbesserung verlangen, sofern er den Mangel nicht selbst verursacht hat. Der Nachbesserungsanspruch kann nach Wahl durch die Schönberg Event Group durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder Reparatur erfüllt werden. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. §543 Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur dann zu, wenn ein Nachbesserungsversuch seitens der Schönberg Event Group erfolglos geblieben ist oder die Schönberg Event Group die Nachbesserung abgelehnt hat.
(4)  Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels weder mindern, noch gemäß §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. §543 Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen.
(5)  Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
(6)  Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde auf Grund eines Mangels eines einzelnen Gegenstandes nur dann zur Kündigung des gesamten Vertrages berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und der Mangel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
(7)  Mietet der Kunde technisch aufwändig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von der Schönberg Event Group empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungs-anspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
(8)  Der Mieter ist im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände verpflichtet, etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen. Sofern die Montage durch die Schönberg Event Group erfolgt, hat der Mieter auf Verlangen zuvor die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Die Schönberg Event Group haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§15 – Rückgabe der Mietgegenstände
(1)  Die Mietgegenstände sind nach dem Ende der vereinbarten Mietzeit vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager der Schönberg Event Group zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. Die Rückgabe ist erst mit dem Erhalt einer Empfangsbestätigung nach dem Registrieren aller Mietgegenstände im Lager der Schönberg Event Group abgeschlossen.
(2)  Der Kunde kann einen Transport der Mietgegenstände gemäß §11 Abs. 3 beauftragen.
(3)  Die Schönberg Event Group behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
(4)  Die gemäß §12 Abs. 6 einbehaltene Kaution wird bei pünktlicher und gemäß Abs. 1 ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegen-stände vollständig zurückerstattet. Bestehen Zweifel an Vollständigkeit oder Zustand der Mietgegenstände, so kann die Kaution anteilig oder vollständig bis zu einer endgültigen Klärung einbehalten werden. Werden die Mietgegenstände nicht sauber oder nicht geordnet zurückgegeben, so ist die Schönberg Event Group berechtigt, den für Reinigung und Ordnung der Mietgegenstände erforderlichen Kostenanteil von der Kaution einzubehalten.
(5)  Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde die Schönberg Event Group hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
(6)  Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Mietgegenständen hat der Kunde die Kosten für die Reparatur oder für den Fall, dass die Reparaturkosten die Wieder-beschaffungkosten übersteigen, den Wiederbeschaffungswert zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(7)  Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde den Neuwert zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


IV. Verkauf von Gegenständen
§16 – Preise, Zahlung, Verzug
(1)  Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro und
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)  Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
(3)  Ist nichts anderes vereinbart, so ist der Gesamtbetrag (Bruttopreis und ggf. Nebenkosten gemäß Abs. 2) wie folgt zahlbar:
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB direkt bei Übergabe der Kaufgegenstände in bar;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB per Überweisung innerhalb von 14 Tagen.
(4)  Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug. Als vereinbart gilt bei nicht fristgemäßer Zahlung ein Zinssatz:
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

§17 – Lieferung
(1)  Liefertermine und Lieferfristen müssen von der Schönberg Event Group ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager der Schönberg Event Group verlassen hat.
(2)  Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt die Schönberg Event Group die Transportmittel und -wege. Die Schönberg Event Group ist dabei nicht verpflichtet, die schnellste und billigste Möglichkeit zu wählen.
(3)  Bei höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen bei der Schönberg Event Group oder einem ihrer Lieferanten verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Wenn auf Grund genannter Umstände die durch die Schönberg Event Group bei ihren Lieferanten nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung beschafft werden kann, ist die Schönberg Event Group berechtigt, mit einer entsprechenden Nachfrist zu liefern oder ganz vom Vertrag zurück-zutreten. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
(4)  Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn die Schönberg Event Group eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Schönberg Event Group beruht.
(5)  Die Schönberg Event Group darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, kann die Schönberg Event Group die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
(6)  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht:
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über (auch beim Versendungskauf);
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über; beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Firma auf den Kunden über.

§18 – Eigentumsvorbehalt
(1)  Die Schönberg Event Group behält sich das Eigentum an der Ware wie folgt vor:
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung.
(2)  Während des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektions-arbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(3)  Während des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde außerdem verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Ware (etwa im Falle einer Pfändung, Beschädigung oder Vernichtung der Ware) unverzüglich der Schönberg Event Group mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich der Schönberg Event Group schriftlich anzuzeigen.
(4)  Die Schönberg Event Group ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 oder 3, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.

§19 – Gewährleistung
(1)  Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des §13 BGB, so gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung zwei Jahre für neu hergestellte Sachen und ein Jahr für gebrauchte Sachen beträgt.
(2)  Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 BGB, so leistet die Schönberg Event Group für Mängel neu hergestellter Sachen mit folgender Maßgabe Gewähr:
  1. Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl der Schönberg Event Group eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Der Kunde muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Kenntnisnahme des Mangels schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs-anspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung der Ware.
  5. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(3)  Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne des §14 BGB, so erfolgt der Verkauf gebrauchter Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung seitens der Schönberg Event Group.
(4)  Der Haftungsausschluss gemäß §444 BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.


V. Beratungsleistungen, Eventmanagement
§20 – Umfang der Tätigkeit
Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus der mündlichen oder schriftlichen Absprache, dem schriftlichen Vertrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern der Kunde dieser nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang, schriftlich widerspricht.

§21 – Honorar, Zahlung, Verzug
(1)  Das Honorar für die Beratungstätigkeit sowie für die Betreuung und Durchführung der Veranstaltung richten sich, soweit nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Stundensatz der Schönberg Event Group für die jeweilige Leistung.
(2)  Für die Erstellung von Veranstaltungskonzepten gilt das mündlich oder schriftlich vereinbarte Pauschalhonorar.
(3)  Alle angegebenen Honorare und Stundensätze verstehen sich in Euro und
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4)  Über die Höhe des vereinbarten Honorars ist Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
(5)  Die vereinbarten Honorare sowie ggf. anfallende Reisekosten und Spesen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Schönberg Event Group ist dazu berechtigt, in angemessenen Abständen Abschlagsrechnungen zu erstellen. Pauschalhonorare sind zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50 % nach Abschluss des Auftrages innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(6)  Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug. Als vereinbart gilt bei nicht fristgemäßer Zahlung ein Zinssatz:
  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

§22 – Kündigung
(1)  Sollten sich während eines Auftrags Umstände ergeben, die auf mangelnde Bonität und Zahlungsfähigkeit des Kunden schließen lassen (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Abgabe eines Offenbarungseids, grundlose Nichtbegleichung von Rechnungen), so ist die Schönberg Event Group dazu berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(2)  Die Schönberg Event Group ist ebenfalls zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde trotz schriftlicher Fristsetzung zur Erfüllung des Vertrags erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht erbringt, auf andere Weise einen Abschluss der Tätigkeit der Schönberg Event Group verhindert oder gegen andere Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt.
(3)  Im Falle einer Kündigung durch den Kunden oder durch die Schönberg Event Group aus den in Abs. 1 oder 2 genannten Gründen behält die Schönberg Event Group den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Von dieser sind jedoch die Kosten ersparter Aufwendungen abzuziehen.
(4)  Statt der Vergütung nach Abs. 3 kann die Schönberg Event Group einen pauschalierten Schadensersatz von 30 % des vertraglich vereinbarten Honorars für die gesamte Leistung verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5)  Eine Kündigung hat für beide Seiten nur in schriftlicher Form Gültigkeit.

§23 – Durchführung und Organisation
(1)  Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorliegenden Konzepts. Wesentliche Änderungen werden mit dem Kunden abgestimmt.
(2)  Die Schönberg Event Group ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt die Schönberg Event Group dabei nicht.
(3)  Von Seiten des Kunden werden die Ausstellungs- und Veranstaltungsräume an den Aufbau-, Abbau- und Veranstaltungstagen den Mitarbeitern und Beauftragten der Schönberg Event Group für den Aufbau von Messeständen und Bühnenbauten, die Installation von Beschallungs- und Beleuchtungstechnik sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht. Personalgarderoben müssen in ausreichendem Umfang gestellt werden. Der Abbau beginnt in der Regel unmittelbar nach Veranstaltungsende.
(4)  Alle Veranstaltungs- und Raumkosten (Raummiete, Energie, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr, Sanitätsdienst usw.) werden in der Regel direkt vom Kunden abgerechnet. Die Schönberg Event Group wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung der Veranstaltung und zur Erfüllung des Auftrags notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen und Auftrag des Kunden abzuschließen. Die Schönberg Event Group ist gegenüber Lieferanten, die vom Kunden mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt.
(5)  Alle Aufwendungen und Auslagen der Schönberg Event Group, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.

§24 – Gewährleistung
Die Schönberg Event Group übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung beim Publikum des Kunden.

§25 – Urheberrecht, Rechte Dritter
(1)  Alle von der Schönberg Event Group erstellen Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, skizzierten Ideen usw. bleiben geistiges Eigentum der Schönberg Event Group. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Schönberg Event Group.
(2)  Der Kunde sichert zu, dass alle der Schönberg Event Group überlassenen Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Sollten Rechte Dritter in Anspruch genommen werden, so wird der Kunde alle hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, übernehmen. Die Überprüfung, ob und gegebenenfalls in wieweit durch die Tätigkeiten der Schönberg Event Group Rechte Dritter verletzt werden, ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nicht Gegenstand der Tätigkeit von der Schönberg Event Group.

§26 – Schweigepflicht
Die Schönberg Event Group wird über alle im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse während und nach Auftragsausführung Stillschweigen bewahren.

§27 – Referenzen
(1)  Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Schönberg Event Group mit den von ihr durchgeführten und betreuten Veranstaltungen in eigner Sache werben darf. Weiterhin darf die Schönberg Event Group den Namen des Kunden für seine Referenzen verwenden.
(2)  Die Schönberg Event Group ist berechtigt, die Veranstaltung auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen.
(3)  Beide Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Die Schönberg Event Group ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.


VI. Sonstige Bestimmungen
§28 – Direktbuchung von Personal und Künstlern
(1)  Folge-Engagements von Künstlern und des von der Schönberg Event Group eingesetzten Personals haben durch den Kunden ausschließlich über die Schönberg Event Group zu erfolgen.
(2)  Während der Dauer und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses ist es dem Kunden untersagt, geschäftliche Kontakte zu den von der Schönberg Event Group eingesetzten Künstlern und sonstigem Personal aufzunehmen.
(3)  Für jeden Fall des Verstoßes gegen Abs. 1 oder 2 verpflichtet sich der Kunde, an die Schönberg Event Group eine Vertragsstrafe von € 1.000,00 zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.

§29 – Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§30 – Haftung und Schadensersatz
(1)  Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des von der Schönberg Event Group eingesetzten Personals beruhen.
(2)  Von der Haftung durch die Schönberg Event Group ausgeschlossen sind Umstände, die auf Einwirkung höherer Gewalt zurückzuführen sind.
(3)  Der Kunde haftet für Sach- und Personenschäden aller Art, die der Kunde selbst oder die Besucher der Veranstaltung zu verantworten haben.
(4)  Bei der Vermietung von Gegenständen ist der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß §536 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

§31 – Sonstige Dienstleistungen und Verträge
Für alle übrigen Dienstleistungen, Verträge und sonstige Geschäftsbeziehungen gelten diese angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

§32 – Schlussbestimmungen
(1)  Etwaige Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von beiden Seiten. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.
(2)  Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen rechtsungültig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Vielmehr wird die unwirksame oder fehlende Regelung durch solche gesetzlich zulässige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt.
(3)  Gerichtsstand im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen ist Dresden.
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